Im Rahmen dieser großen Zivilrechtsreform gab es große Veränderungen im tschechischen Erbrecht mit dem Ziel der Stärkung der Privatautonomie des Erblasser.
Erbverbrüderungen (Confraternität) waren die Übereinkünfte, wodurch sich Adelsfamilien für den eintretenden Fall des Aussterbens per Vertrag gewöhnlich wechselseitiges Erbrecht zusicherten.
Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen.