Obwohl Kinder nach der Polizeistatistik bei einem Großteil ihrer Unfälle als sogenannte „Hauptverursacher“ geführt werden, gelten sie nach den Strafgesetzen bis zu einem bestimmten Alter als „strafunmündig“ bzw. „schuldunfähig“.
Im Gegensatz zum Strafprozessrecht (StPO) können nach Polizeirecht auch strafunmündige Personen (Kinder etc.) zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung erkennungsdienstlich behandelt werden.
Da insbesondere strafunmündige Kinder, die eine strafrechtlich relevante Verfehlung begehen, nicht im vollen Sinn als „Straftäter“ bezeichnet werden können, bietet sich diese Wortalternative an.