Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks in handwerksmäßiger Betriebsweise als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (der Handwerksordnung).
Weitere Voraussetzungen sind ein Bekenntnis zur deutschen Verfassung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Straflosigkeit und die selbständige Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts.
Die Gründung ermöglichte den hierin organisierten Partikulieren – selbständige Schiffseigner mit bis zu drei Binnenschiffen – im Oderstromgebiet erstmals eine finanzielle Grundlage für die Führung ihrer Unternehmen zu erlangen.