Die Arbeitsbedingungen sind regelmäßig im Arbeitsvertrag allgemein beschrieben und der Arbeitgeber konkretisiert sie durch Arbeitsanweisungen im Rahmen seines Weisungsrechts ("Direktionsrecht") gemäß Gewerbeordnung (GewO).
Das Direktionsrecht des § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Erteilung von Weisungen, die zwingenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.
Die Entlassungsgründe sind für Angestellte im § 27 AngG demonstrativ geregelt, die Entlassungsgründe für Arbeiter finden wir taxativ in § 82 GewO 1859.