Hinter den einzelnen Stücken standen stets die ethisch-moralischen Postulate der Aufklärung – Selbstgefälligkeit, Geiz und Ehrlosigkeit wurden angeklagt.
Die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung von Sorgepflichten liegt vor, wenn sich der Täter aus Motiven wie Hass, Sadismus, Geiz oder Eigennutz gegen die Sorgepflicht auflehnt.