Mit der Ausstellung einer Löschungsbewilligung für getilgte Grundschulden oder Hypotheken kommen Kreditinstitute einer gesetzlichen Verpflichtung nach und dürfen deshalb gemäß Bundesgerichtshof dafür kein Entgelt verlangen.
Durch diese Flexibilität der Grundschuld ist sie gegenüber der Hypothek bei Kreditgebern favorisiert und besitzt bei den Grundpfandrechten den größten Anteil (derzeit rund 80 %).
Eine Eigentümergrundschuld ist nach deutschem Sachenrecht eine Grundschuld, die auf den Namen des Grundstückseigentümers in das Grundbuch eingetragen ist.
Im Regelfall werden bei Immobilien Grundschulden zur Sicherung von langfristigen Krediten (Kreditlaufzeit > 4 Jahre) verwendet und im Grundbuch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten eingetragen.
Die Motive gingen weitsichtig davon aus, dass der Entwicklungsgang des Hypothekenrechts „die Verdrängung der Hypothek durch die Grundschuld zu verlangen“ scheine.
Nicht zu den Nebenrechten gehören die nicht-akzessorischen selbständigen Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung, Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen und Garantie.
Der Anspruch entsteht bereits mit der Grundschuldbestellung aufschiebend bedingt durch Tilgung der gesicherten Forderung, allerdings nur für den entsprechend rangletzten Teil der Grundschuld.