Hieraus ergeben sich für alle Beteiligten einheitliche Fristberechnungen, damit Fristversäumnisse nicht durch fehlerhafte Fristberechnungen zustande kommen.
Eine Bewertung muss beispielsweise bei der Fristberechnung für den Widerspruch oder bei der Verböserung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid erfolgen.