Als Formmangel wird im katholischen Kirchenrecht insbesondere das Fehlen der für eine kirchenrechtlich gültige Eheschließung unter Katholiken erforderlichen kanonischen Eheschließungsform bezeichnet.
Liegt ein Konsensmangel bei der kirchlichen Trauung vor, verhindert dieser wie ein Ehehindernis oder ein Formmangel das Zustandekommen einer gültigen Ehe (siehe auch Ehenichtigkeit).
In diesem Fall misst das Gesetz der Eintragung so hohe Bedeutung bei, dass selbst ein zur Nichtigkeit führender Formmangel hierdurch geheilt werden kann.
Ein Formmangel wegen einer Erwerbspflicht wird durch den Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung und Eintragung im Grundbuch entsprechend § 311b Abs.