Ziel dieser Rechtsprechung ist es, in Anbetracht des fehlenden Interessengegensatzes zwischen Gesellschaft und Anteilseigner, durch Auferlegung verschiedener Formalien beherrschungsbedingte Gewinnmanipulationen zu vermeiden.
Dazu zählen Formalien, wie z. B. die landesübliche Anrede, sowie die Verwendung kulturneutraler nonverbaler Mittel, wie international verständlicher Piktogramme.
Dennoch rechnen viele Auftraggeber sämtliche Promotionjobs auf selbständiger Basis ab, um Sozialbeiträge, Lohnsteuerzahlungen und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen.