So kann er z. B. einen Darlehensvertrag, der wegen Wuchers nichtig ist, nochmals wegen arglistiger Täuschung anfechten, um einen Schadensersatzanspruch gegen den Täuschenden zu erhalten.
Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.