Teil des Verkaufsvertrages waren Vereinbarungen zur Sicherstellung des Denkmalschutzes und der weiteren öffentlichen Nutzung, die auf 30 Jahre abgeschlossen wurden.
Der nächste Verkaufsvertrag im Jahr 1749 enthielt die Bedingung, das Haus so abzureissen, dass es nicht mehr benutzbar war und das Quellwasser bis zum öffentlichen Weg zu leiten.
Die Grossbanken weigerten sich, den Verkaufserlös zu bevorschussen, und verlangten vor einer Überweisung die formelle Rechtsgültigkeit des Verkaufsvertrages.