Mitarbeiter besonders gefährdeter Berufszweige erhalten Kollektiv- oder Tarifverträge beziehungsweise Betriebsvereinbarungen mit Regelungen zur Abgeltung der Erschwernisse, auch spezielle Urlaubs- und Pensions-Regelungen werden diesbezüglich ausgehandelt.
Der Tarifvertrag bedeutet dabei eine Wende vom bisherigen kirchlichen Arbeitsvertragssystem hin zu einer tarifvertraglichen Basis zweier gleichberechtigter Sozialpartner.
Mit dieser Einschränkung kann eine automatische Einbeziehung in die Entgeltumwandlung auf drei Ebenen geregelt werden: Im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag.
Ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Überstundenzuschlags besteht nur dann, wenn dies vereinbart wurde oder sich der Anspruch aus einem Tarifvertrag, einer sonstigen kollektivrechtlichen Bestimmung oder einer betrieblichen Übung ergibt.