Bei den ägyptischen Inschriften fällt hingegen auf, dass die für altorientalische Staatsverträge eigentlich typischen Selbstverfluchungen der Herrscher für den Fall eines Vertragsbruchs fehlen.
Auch Zustimmungen zu Konkordaten und anderen Staatsverträgen können vom Landrat nur vorbereitet werden, bedürfen letzten Endes aber auch der Zustimmung der Landsgemeinde.