Ein Rechtsobjekt muss nicht jemandem gehören (als Eigentümer oder Besitzer), sondern kann auch herrenlos sein; für die Eigenschaft als Rechtsobjekt genügt seine Beherrschbarkeit.
Zumindest im übertragenen Sinn besteht die Knechtschaft aus der freien Beherrschbarkeit eines Geknechteten als charakteristisch westliche Wunschvorstellung, die seit dem 18. Jahrhundert auf immer breiterer Basis realisiert wurde.
Nicht zuletzt dank des Vererbungsmechanismus können Softwaresysteme modular aufgebaut werden, was die Beherrschbarkeit großer Systeme ermöglicht und beispielsweise auch Portierungen erleichtert.
Nachteile: Die Beherrschbarkeit während Triebwerksausfällen ist deutlich schlechter, da der Hebelarm des Schubverlusts im Vergleich zu Heck- oder Rumpftriebwerken sehr lang ist.
Für ihre Beherrschbarkeit wurde die Stadtbevölkerung mit niedrigen Steuern und Brotpreisen belohnt, als Regierungssitz der Vizekönige, Universitätsstadt und dank seinem internationalen Hafen florierte die Stadt.