Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache, welches ihm die gleichen Rechte verleiht wie ein Faustpfandrecht (= vertraglich bedungenes Pfandrecht).
Mit ihr wird das Klageziel verfolgt, einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären, weil sie in schuldnerfremdes, dem Vollstreckungsgläubiger nicht haftendes Vermögen erfolgt sind.
Gegen die Drittwiderspruchsklage kann der Vollstreckungsgläubiger unterschiedliche Einwendungen erheben, sofern der Kläger wegen unzulässiger Rechtsausübung zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist.