Im Verfahren der Vollstreckungserinnerung werden Maßnahmen von Vollstreckungsorganen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen und keine Entscheidung eines Vollstreckungsorgans darstellen (siehe dazu: sofortige Beschwerde), gerügt.
Die Vollstreckungserinnerung ist nicht nur bei Mängeln im vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahren statthaft, sondern auch bei Vollstreckungsmaßnahmen anderer Vollstreckungsorgane.