Auch bei Rücknahme der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger endet das Zwangsverwaltungsverfahren erst mit dem Aufhebungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts.
Im Gegensatz zu privatrechtlichen Forderungen wird bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in den meisten Bundesländern nicht der Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht tätig, sondern die Vollstreckungsbehörde.