Um die Zwangsvollstreckung durchführen zu können, ist mindestens ein vorläufig vollstreckbares Urteil, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch das Prozessgericht und deren Zustellung an den Schuldner erforderlich.
Dies ist eine Ausnahme von den grundsätzlichen Vorschriften der, ZPO, wonach u. a. erst vollstreckt werden darf, wenn das Urteil oder die Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist.