Ermittlungsrichter sind in der Regel Strafrichter des jeweiligen Gerichts, die neben ihren anderen Dienstgeschäften die Ermittlungshandlungen anderer Organe kontrollieren.
In diesem Sinne ist der Strafrichter ein Einzelrichter, also ein mit nur einem Richter (nämlich einem Berufsrichter) besetzter Spruchkörper am Amtsgericht.
Auch im weltlichen Recht konnte ein Strafrichter durch ein erstes Urteil festlegen, ob er das Verfahren nach dem Recht oder nach der Gnade fortsetzen wollte.
Ein Untersuchungsausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß Art. 82 der italienischen Verfassung mit denselben Befugnissen eines Strafrichters, kann allerdings niemanden verurteilen.
Das Schöffengericht ist nach seiner sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Strafrichter beim Amtsgericht und der Strafkammer beim Landgericht angesiedelt.