Hier widmete er sich als Strafrechtler vor allem der Zurechnungslehre und legte großen Wert auf eine rechtsgeschichtliche Hinterfragung der juristischen Quellen.
Als Fallbeispiel wurden vier Varianten des Haustyrannenmordes gewählt, da die Problematik allen befragten Richtern, Staatsanwälten, Anwälten und Strafrechtlern bekannt war und Richter je nach Fall einen gewissen Ermessensspielraum nutzen können.