Dazu gehören Kontakte mit Vertretern der Rechts- und Sozialpolitik, mit Praktikern der Strafrechtspflege und mit Vertretern nichtstaatlicher Organisationen.
Im deutschen Recht ist dagegen abzuwägen zwischen den Grundrechten des Betroffenen und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse unter dem Stichwort Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege.
Runde unterstützte die Reform der Strafrechtspflege und seine Vorschläge bildeten die Grundlage für den Ausbau der Gerichtsverfassung und die Organisation der Justizverwaltung.