Dazu zählte bei regierenden Häusern die Thronfolge und im übrigen Adel die Erbberechtigung oder die Nutznießung an gebundenem Vermögen (Stamm- oder Hausvermögen, Fideikommiss) und Lehnsgütern.
Erst danach erfolgte eine offizielle Anerkennung seiner Erbberechtigung sowie die Zuerkennung des Titels; die Gründe für diese Verzögerung sind bis heute nicht nachzuweisen.
Hierauf gründete sich die namentlich im Lehnswesen übliche Parentelordnung (Parentelensystem, Lineal-Gradualerbfolge), wonach die Erbberechtigung sich nach der Nähe der Parentel und innerhalb der letzteren durch Gradesnähe bestimmte.