Wegen der veränderten Altersstruktur der Bevölkerung zahlen immer weniger versicherungspflichtige Arbeitnehmer Beiträge ein, während die Zahl der Rentenempfänger, die früher selbst Beitragszahler waren, stetig zunimmt.
Der nachgehende Leistungsanspruch bedeutet, dass Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft endet, noch für einen Monat nach dem Mitgliedschaftsende Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen können.
Die Abgabenlast für versicherungspflichtige Beschäftigte sinkt, da das gesamte Guthaben auf dem Arbeitnehmerkonto in jedem Fall beim Arbeitnehmer (als zukünftiges Arbeitslosengeld oder zur Rentenaufstockung) verbleibt.
Nicht versicherungspflichtige Rollstühle können beispielsweise in eine Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden; dem Versicherer ist dies anzuzeigen.