Die Versicherungsperiode bestimmt die Fälligkeit der folgenden Beiträge, Kündigungs- und andere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und das Ende des Versicherungsschutzes.
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Parteien grundsätzlich nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden (§ 11 Abs.
1 VVG jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.
Das Versicherungsvertragsgesetz gibt dem Versicherungsnehmer jederzeit das Recht, den Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Ende der laufenden Versicherungsperiode beitragsfrei zu stellen.