Die öffentliche Eintragung ist jedoch nicht verpflichtend, so dass ein ordnungsgemäß beeidigter/ermächtigter Übersetzer dort nicht zwangsläufig geführt wird.
Um 1620 wurde der Heiligenvogt vom (adligen) Obervogt, dem Spezial und dem Untervogt ernannt, vom Kirchenrat geprüft und im Oberrat bestätigt und beeidigt.
Um die Richtigkeit von Übersetzungen bescheinigen zu können, müssen Übersetzer über eine amtliche Zulassung als beeidigter, öffentlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer verfügen (die Bezeichnungen variieren je nach Bundesländern).