Darüber hinaus gibt es den Bestätigungsvermerk eines beeidigten Übersetzers, mit welchem er die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung bestätigt.
Denn ein Unmündiger konnte nach damals geltendem Recht nicht beeidigt werden, doch wurde die Beeidigung als Teil der Glaubwürdigkeit eines Zeugen angesehen.
Um 1620 wurde der Heiligenvogt vom (adligen) Obervogt, dem Spezial und dem Untervogt ernannt, vom Kirchenrat geprüft und im Oberrat bestätigt und beeidigt.
Die Verteidigung versuchte, die Verwendung der beeidigten Aussagen der Überlebenden zurückzuweisen, da die Verwendung nur zulässig sei, wenn die Zeugen nicht zur Verfügung ständen.
Die Heranziehung eines Dolmetschers durch eine Behörde kann jedoch durch Verwaltungsvorschrift dahingehend geregelt sein, dass auf öffentlich bestellte und beeidigte Sprachmittler besonderer Bedacht zu nehmen ist.