Die Flucht von Sklaven wurde mit fürchterlichen Strafen belegt, im Wiederholungsfall in der Regel mit öffentlicher Hinrichtung durch Folter zur Abschreckung für die anderen Sklaven.
Die verspätete Anzeige einer Erkrankung hat zwar keinen Einfluss auf den Fortzahlungsanspruch der Ausbildungsvergütung, kann aber nach Abmahnung im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Der Delinquent hatte erstens den entstandenen Schaden zu ersetzen und erhielt zudem eine Strafe von 100 Talern, im Wiederholungsfalle wurde er zudem entlassen.