Trotz ihrer Platzierung im siebten Abschnitt des besonderen Teils des StGB, der die Delikte gegen die öffentliche Ordnung enthält, dient die Norm dem Schutz privater Vermögensinteressen.
Dies betrifft hauptsächlich Tätige aus dem Dienstleistungssektor, die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für andere tätig werden.
Dabei setzte er voraus, dass den Gesellschafter eine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Kapitalgesellschaft trifft – auch dann, wenn ihm die ganze Kapitalgesellschaft allein gehört.
Dieser Vorgang stelle einen großen Vertrauensbruch dar, vor allem da diese Kassiererin damit betraut sei, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu schützen.
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen.