Der Haftbefehl dient nur der Sicherung, der Weiterführung und Beendigung des Strafverfahrens, weshalb er auch gegen einen schuldunfähigen Angeklagten erlassen werden kann.
Die Strafhaft aufgrund einer gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafe ist im deutschen Strafrecht eine Maßnahme der Rechtspflege und wird mit dem Strafrecht, Strafverfahrens- bzw. Strafvollzugsrecht geregelt.
Ist die Staatsanwaltschaft nach erfolgreicher Diversion von der Verfolgung zurückgetreten, ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme (§ 352) zulässig.
Der Inhalt des Gesetzes wurde aber nie auf seine Verfassungstauglichkeit geprüft, weil sich keine Staatsanwaltschaft darauf im Rahmen eines Strafverfahrens berief.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des Strafverfahrens und des Strafvollzugs (Ziff.