Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Arzt wiederum mit Zustimmung des Patienten die Honorarforderung gegen den Patienten an eine Verrechnungsstelle verkauft (echtes Factoring).
Beim echten Factoring werden die Forderungen mit dem Risiko des Forderungsausfalls an den Factor übertragen, beim unechten Factoring verbleibt dieses Delkredererisiko beim Lieferanten.
Beim Zusammentreffen von Globalzession oder unechtem Factoring mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sind die beiden erstgenannten Sicherungsmittel daher ungeachtet des Prioritätsprinzips unwirksam.