Dienstbarkeiten (oder Servituten) sind im österreichischen Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen.
Dienstbarkeiten sind beschränkte Nutzungsrechte an fremden Sachen, wobei man zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten unterscheidet.
Zum Sondergut zählen die Gegenstände eines Ehegatten, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (höchstpersönliche Rechte, z. B. ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten).
Das Quartierplanverfahren umfasst die Erschließung mit Straßen und Werkleitungen, die Festlegung neuer Grundstücksgrenzen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und den prozentualen Landabzug für Infrastrukturanlagen, welche dem gesamten Quartier dienen.
Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen.
Diese Eintragung heißt Aktivvermerk und betrifft Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder den Nießbrauch (die beispielsweise jeweils als Wegerecht eingetragen werden können).