Entgegen der Absicht des Bundeswahlgesetzes von 1848 haben die Abgeordneten die Verfassung eigenmächtig verkündet, ohne Vereinbarung mit den Regierungen der Einzelstaaten.
In Artikel 7 des 1909 verabschiedeten Wahlgesetzes wird das Wahlrecht neben den Muslimen auch Christen, Juden und Zoroastrier zugestanden, die jeweils ihre eigenen Abgeordneten wählen.
Gewählt wurden Präsident und Vizepräsident sowie für den Nationalkongress die Hälfte der Abgeordneten und ein Drittel der Senatoren (jeweils drei in acht Provinzen).
In einer flammenden Rede vor dem Rat zählte er alle Abgeordneten namentlich auf, die vorgäben, die Volksinteressen zu vertreten, tatsächlich aber mit Unternehmen verbandelt seien, und legte sein Amt nieder.