Aus dem Kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, das allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zusteht, können sich dabei allerdings Abweichungen zum gewöhnlichen Vereinsrecht ergeben (verfassungskonforme Auslegung).
Daher sind Eingriffe auf der dritten Stufe nur verfassungskonform, wenn sie der Abwehr schwerwiegender Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter dienen.