2003 wurde gesetzlich festgelegt, dass sich die Verwaltungskosten der einzelnen Krankenkassen gegenüber dem Vergleichsjahr 2002 grundsätzlich nicht erhöhen dürfen.
Da die Verwaltungskosten durch Erträge des Stiftungsvermögens und zweckgebundene Zuwendungen gedeckt werden, gelangen die Spendengelder direkt und ohne Abzüge zu den Kindern.
Die Verwaltungskosten der beteiligten Organe werden indes, auch soweit sie durch verstärkte Zusammenarbeit entstehen, aus dem allgemeinen Haushalt finanziert.