Es sollte eine unverhältnismäßige Bestrafung des Täters und Vergeltungsspirale verhindern, indem es diesen zur gleichwertigen Wiedergutmachung des Schadens verpflichtete.
Die Geschädigten schätzen in diesen Fällen oftmals den Aufwand, der mit einer Anzeige verbunden ist, im Verhältnis zum Schaden als unverhältnismäßig hoch ein.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit überprüft daher insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit und betrachtet diese als rechtswidrig, wenn sie eine unverhältnismäßige Belastung der Gegenseite oder Dritter darstellen.
Das vollkommen unverhältnismäßige Urteil kam dadurch zustande, dass die Poliospendenaktion eine Herzensangelegenheit der Gattin eines hohen Kommandeurs gewesen war.