Ein maschinenschriftlich verfasstes, oder per Computer ausgedrucktes Testament kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn es einem Notar in einem offenen oder auch verschlossenen Umschlag übergeben wird.
Als Grundlage für die Edition dienten für die Jahre von 1950 bis 1960 ausschließlich handschriftliche Notizen, ab 1961 lagen auch maschinenschriftliche Aufzeichnungen vor.
Alle übrigen Schriftformerfordernisse verlangen nur die Unterschrift des Ausstellers, ihr vorangehender Text kann vorgedruckt, maschinenschriftlich oder handschriftlich sein und muss nicht vom Unterzeichner verfasst worden sein.
Es kann z. B. Strichkreuzungen zwischen einer handschriftlichen Unterschrift und einem darüber befindlichen maschinenschriftlichen Text geben, die für eine relative Altersbestimmung genutzt werden können.
In den Akten existieren 13 maschinenschriftliche Gutachten, 41 Tonbandabschriften, 49 mündliche Berichte und 60 Treffberichte der Führungsoffiziere von ihm.
Übersetzungen konnten sofort in vervielfältigungsfertiger Urschrift („Reinschriftausführung“) oder in maschinenschriftlicher Druckvorlage („Manuskript“) erstellt werden.
Hinzu kommen spontan gesammelte Belege wie hand- oder maschinenschriftliche mundartliche Texte sowie exzerpiertes Material aus der gedruckten Mundartliteratur und (handschriftlichen oder gedruckten) Ortswörterbücher.