Neben der dienstlich zugelassenen Pistole lassen die Polizeigesetze der meisten Bundesländer auch den Schlagstock sowie die Maschinenpistole als dienstliche Waffe zu.
Grundlage der Entwicklung war die Erkenntnis, dass die in Pistolen und Maschinenpistolen verwendete Munition 9 × 19 mm die meisten Splitterschutzwesten und Leichtschutzwesten nicht durchschlagen kann.
Das Griffstück letzterer jedoch endete schon in Höhe des Magazinschachts, was den Schützen bei der Handhabung der Maschinenpistole zur Improvisation zwang.
Das verhältnismäßig lange Stangenmagazin führte außerdem dazu, dass die Maschinenpistole im Liegen nur eingeschränkt benutzbar war, da das Auflegen auf den Boden verhindert wurde.