So ist er zum Beispiel bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen, wenn nicht die Indossamenten-Haftung ausgeschlossen wurde.
Der Verkäufer händigt die Verladepapiere, die Traditionspapiere sein müssen, seiner Bank indossiert aus, und diese Bank ist dann kraft Gesetzes Eigentümerin der Ware.