Nichtige Verträge sind gesetzwidrige oder vom Gesetz abweichende Verträge sowie Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, einschließlich der Verträge, die sich auf einen noch nicht eröffneten Nachlass beziehen.
Laut Art. 105 GSV können keine Forderungen ohne Zustimmung des Gläubigers verrechnet werden, die keiner Zwangsvollstreckung unterliegen, Forderungen, die durch vorsätzliche gesetzwidrige Handlungen entstanden sind, und Steuerforderungen.
2: „Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich.
Von Auftragnehmerseite sind Preisabsprachen und Bestechung zu nennen, auf Auftraggeberseite die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Bestechlichkeit von Beamten oder gesetzwidrige Ausschreibungspraktiken.