Beide haben ein wenige Monate altes Kleinkind und einen vierjährigen Sohn, der körperlich missgestaltet ist und vom Hausarzt als geistesschwach bezeichnet wird.
Zwar wurde zunächst der Erbanspruch seines geistesschwachen Halbbruders und auch der seines postum geborenen Sohnes anerkannt, doch hatte diese Regelung keinen Bestand.
Das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen war ein hessisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen.