Zum unterstützenden Feuerwehrmitglied zugelassen werden Personen, welche die Bedingungen des diensttuenden Feuerwehrmitglieds nicht oder nicht mehr erfüllen.
Sie konnte an Personen verliehen werden, die wenigstens 25 Jahre als Mitglied einer organisierten anhaltischen Feuerwehr als diensttuende Mitglieder angehört und sich dabei durch treue Erfüllung ihrer Dienstpflichten ausgezeichnet hatten.
Bei einer am folgenden Nachmittag vorgenommenen gerichtlichen Untersuchung vertrat der diensttuende Arzt die Ansicht, dass keine Autopsie notwendig sei.
Als 1764 das Bauamt aufgelöst wurde, sollte er zu halbem Gehalt als ältester diensttuender Kondukteur beibehalten werden, quittierte jedoch Ende 1764 den Dienst.
Auf dem ersten Blatt sind Datum, Ort, diensttuender Adjutant, Beteiligte und Gegenstand der Besprechung sowie ein Stempel „Chef-Sache / Nur durch Offizier“ verzeichnet.