Insofern ist die Widerrechtlichkeit jedoch nicht indiziert, sondern im Einzelfall positiv festzustellen, wofür eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich ist.
Die Widerrechtlichkeit ergibt sich hierbei bereits aus dem Umstand, dass die Schmuggelware an sich in mindestens einem der betroffenen geographischen Gebiete als illegale Substanz („Droge“) gilt.
Widerrechtlichkeit der Entnahme besteht dann, wenn die Anmeldung ohne Einwilligung des Erfindungsbesitzers, dem die Erfindung entnommen wurde, erfolgt ist.
Irrt der Täter nicht nur über die Widerrechtlichkeit, sondern zusätzlich noch über die Reichweite des vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes, spricht man von einem Doppelirrtum.