Das entspricht im Allgemeinen dem Konzept eines Staates, daher spricht man von Vertragsstaaten für die Vertragspartner, es gibt aber auch andersartige völkerrechtliche Subjekte.
Die Verträge vermitteln subjektive Rechte nicht mit unmittelbarer Wirkung, sondern beschränken sich darauf, die Vertragsstaaten zur Gewährung bestimmter Rechte zu verpflichten.
Die Liste führt in alphabetischer Reihenfolge die Vertragsstaaten der Welterbekonvention an, zusammen mit Datum des Inkrafttretens der Konvention im jeweiligen Vertragsstaat.
Die Beiträge werden demnach auf nationaler Ebene ausgearbeitet, wodurch den Vertragsstaaten erheblicher Spielraum bei der Festlegung ihrer Klimaschutzziele eingeräumt wird.
Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Rechte zu treffen.
Der Ausschuss ist befugt Staatenbeschwerden zu prüfen, wenn ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dieser Konvention nicht nach.