Zeitaufwand lag dann vor, wenn die Pflegeperson in dieser Zeit keine anderen Verrichtungen, insbesondere keine allgemeine Haushaltsführung, erledigen konnte.
Allerdings konnten in einem Proventvertrag die Teilnahme an bestimmten geistlichen Verrichtungen ausbedungen werden, wie Teilnahme am gemeinsamen Gebet oder christliche Beerdigung mit jährlichen Seelenmessen.
Definiert war sowohl ein Mindestbedarf bei der Grundpflege (Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch insgesamt.
Keine Berücksichtigung fanden dagegen Hilfebedarfe in Form von nicht auf Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bezogene, allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung.
Wie in der Pflegeversicherung sind nur Verrichtungen der Grundpflege berücksichtigungsfähig, nicht jedoch hauswirtschaftliche Versorgung oder sonstige nicht genannte Verrichtungen.