Der Weiterverkauf oder eine Verpachtung des erworbenen Grundbesitzes ohne Zustimmung des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums wurde für fünf Jahre bei Vertragsstrafe ausgeschlossen.
Kurz vor seinem Tod 1786 verfügte er die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Parzellierung des Guts und die Verpachtung der Parzellen an die ehemaligen Leibeigenen.
Somit wurde eine Verschuldung des Bodens durch Spekulantentum eingeleitet (Boden konnte unter den Briten bei Zahlungsunfähigkeit verkauft werden; 1793 „dauerhafte Verpachtung“ schafft neue Grundeigentümer).
Die Verpachtung des Betriebes gilt nur noch dann als Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Steuerfolge, wenn der Unternehmer dies bei den Steuerbehörden beantragt.