Da eine Umgehungsmöglichkeit auch bei weniger konkret werdenden gesetzlichen Bestimmungen in Betracht zu ziehen ist, unterscheidet man verschiedene Arten von Verbotsgesetzen.
Sie ist an der Überarbeitung des Verbotsgesetzes in Bezug auf antisemitisches Gedankengut beteiligt, dieses soll dann auch teilweise Leugnung umfassen.
Dies hatte zur Folge, dass die Grundrechte im rechtsgeschäftlichen Bereich des Privatrechts als Verbotsgesetze und im deliktischen Bereich als absolute Rechte bzw. Schutznormen wirken sollten.
In einer Aussendung war man u. a. dafür eingetreten, das Verbotsgesetz 1947 abzuschaffen, da Teile des Gesetzes als verfassungswidrig angesehen wurden, siehe Kritik.
Das Verbotsgesetz verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus, die meist verkürzend als „Wiederbetätigung“ bezeichnet wird.