Für die Aburteilung von Straftaten nach dem Kriegsverbrechergesetz und dem Verbotsgesetz gab es eigene Volksgerichte, die insgesamt 43 Todesurteile verhängten, von denen 30 vollstreckt wurden.
Das Verbotsgesetz verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus, die meist verkürzend als „Wiederbetätigung“ bezeichnet wird.
Dies hatte zur Folge, dass die Grundrechte im rechtsgeschäftlichen Bereich des Privatrechts als Verbotsgesetze und im deliktischen Bereich als absolute Rechte bzw. Schutznormen wirken sollten.