Man findet sie beispielsweise noch im Bereich der privaten Baulandumlegung, wenn die Eigentümer der Ursprungsgrundstücke ihre jeweiligen Flächen in eine Umverteilungsmasse einbringen und nur die Spitzenbeträge in Geld ausgleichen.
Bei Aktiengesellschaften wird der Gewinnvortrag oft nur einen nicht verteilungsfähigen Spitzenbetrag umfassen, der nicht zur Erhöhung der Dividende ausreicht.
Die Verrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten im Abrechnungsverkehr führt dazu, dass lediglich die sich ergebenden Spitzenbeträge ausgeglichen werden müssen.