Auch ein Unfall zwischen zwei Skikursteilnehmern führt nicht zu einer Haftungsprivilegierung des von oben kommenden Fahrers und entbindet ihn nicht von seinen Sorgfaltspflichten.
Sie kommt zustande auf der Basis falsch gedeuteter Krankheitssymptome und der am Patienten erhobener Daten beziehungsweise der Vernachlässigung der ärztlichen Sorgfaltspflicht.
Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.