Der Hintergrund des Aufstandes war, dass den Häftlingen bewusst gewesen ist, dass kein vorheriges Sonderkommando länger als vier Monate überlebt hatte.
Während die Einsatzkommandos im Rückwärtigen Armeegebiet verwendet wurden, waren die Sonderkommandos für den Einsatz im Operationsraum der Armeen vorgesehen.
Den Einsatzkommandos wurde als Operationsgebiet das rückwärtige Heeresgebiet zugewiesen, während die Sonderkommandos im rückwärtigen Armeegebiet nur mit einem beschränkten Aufgabenumfang eingesetzt werden sollten.
Im Prozess wurden als Anklagepunkte u. a. zusammengefasste Einsatzgruppenmeldungen des Sonderkommandos 7b vorgebracht, die in die Kommandozeit von Rausch fallen.
Er gehörte der Widerstandsbewegung im Sonderkommando an und verwaltete die selbstgebauten Granaten, die er aber zu Beginn des Aufstandes nicht freigab.